Antikorruption: Zadic-Entwurf für WKStA zu eng gefasst

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat sich in einer Stellungnahme durchaus kritisch zum Reformentwurf des Korruptionsstrafrechts geäußert. Auf den ersten Blick sei das Vorhaben, das aus dem Justizministerium unter Ministerin Alma Zadic (Grüne) stammt, „ambitioniert“. Bei näherer Betrachtung zeige sich laut WKStA, dass die angestrebte Korruptionsbekämpfung „auf halbem Weg abgebremst“ werde.

Der Gesetzesvorschlag der ÖVP-Grünen-Regierung sieht vor, dass Personen, die für ein Amt kandidieren und gegen Zuwendungen Versprechen für die Amtszeit abgeben, künftig ebenfalls mit Strafen zu rechnen haben. Umfasst ist jeder, der sich in einem Wahlkampf bzw. Bewerbungsverfahren befindet. Die Begutachtung des Entwurfs endet in wenigen Tagen.

WKStA: Gegenleistungen erweitern

Die Kritik der Korruptionsstaatsanwaltschaft richtet sich in erster Linie an die ihrer Meinung nach zu engen Begriffsbestimmungen. So werde etwa beim geplanten Strafbestand „Mandatskauf“ nur die Zuwendung „Entgelt“ bestraft. Laut WKStA wäre denkbar, „andere unerwünschte Gegenleistungen“ in den Tatbestand aufzunehmen, wie etwa persönliche Gefälligkeiten, sittenwidrige Dienste und Verwaltungsübertretungen.

Für die Staatsanwaltschaft ist zudem nicht nachvollziehbar, warum der geplante Mandatskauf erst bestraft werden soll, wenn es zu einer Mandatszuteilung kommt. Die Zuteilung erfolge erst nach der Wahl. Durch Umreihungen und Verzichte könnte somit die Strafbarkeit entfallen. Allerdings gebe es Korruptionsdelikte, bei denen etwa schon „bloße Angebote von Vorteilen an Amtsträger“ vom Gesetzgeber als strafwürdig erachtet werden.

Chancen für das Amt: Zu vage

Begrüßt wird, dass die Strafbarkeit auf „Kandidaten für ein Amt“ erweitert werden soll. Damit werde eine Lücke im Gesetz geschlossen. Allerdings bemängelt die WKStA die vorgeschlagene Definition. So müssten die „Kandidaten für ein Amt“ auch über realistische Chancen verfügen, die Funktion zu erhalten. Die WKStA lehnt diese Einschränkung ab.

„Die Politikgeschichte ist wohl voller Beispiele hoher und höchster Amtsträger, denen man das Erreichen ihrer Position vorher nicht zugetraut und denen man zuvor ‚keine realistische Chance‘ gegeben hätte (z. B. durch Tod oder Verzicht anderer Bewerber)“, so die WKStA in ihrer Stellungnahme.

Die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof äußerte ähnliche Bedenken und hält die Ausrichtung auf eine „nicht bloß hypothetisch mögliche Funktion als Amtsträger“ als zu diffus. Laut Oberstaatsanwaltschaft Graz handelt es sich bei der „hypothetischen Möglichkeit“ um kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Strafbarkeit. Für das Oberlandesgericht Wien bleibt die Grenzziehung „im Dunkeln“.

Was passiert vor dem Wahlkampf?

Die zusätzliche Einschränkung, dass sich die Kandidaten „in“ einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder einem Auswahlverfahren befinden müssen, um im Fall des Falles bestraft zu werden, hält die WKStA für „überzogen“. Es sei nämlich „nicht gerechtfertigt“, dass ein Kandidat, der etwa vor Beginn des Wahlkampfs einen Vorteil für ein pflichtwidriges Amtsgeschäft im Fall seiner Wahl verlangt, straflos bleiben soll.

Abgelehnt wird von der WKStA eine Passage, die schon der Rechnungshof kritisiert hat. Laut der geplanten Reform soll es künftig sofort strafbar sein, wenn jemand als Kandidat für ein Amt einen Vorteil annimmt und dafür ein pflichtwidriges Amtsgeschäft verspricht. Wenn aber ein Kandidat für ein Amt Zuwendungen fordert oder sich diese versprechen lässt, wird er erst bestraft, wenn er sein Amt antritt.

Während für den Rechnungshof diese Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, lehnt die Korruptionsstaatsanwaltschaft die Einschränkung auf erfolgreiche Kandidaten ab. Würde die Tat nämlich entdeckt werden, bevor die Person das Amt annimmt bzw. ernannt wird, könnte sich diese der Strafbarkeit entziehen, wenn sie das Amt ablehnt, so die Befürchtung der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.