Gegendarstellungen: VfGH hob Bestimmung im Medienrecht auf

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Bestimmung des Mediengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. In dem Passus geht es darum, dass für eine zu Unrecht erwirkte Entscheidung ein Einschaltungsentgelt zu bezahlen ist – nämlich von jener Person, die die Gegendarstellung begehrt hat.

Das könne aber zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen, befand der VfGH. Die entsprechende Bestimmung des Mediengesetzes verstoße damit gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Persönlichkeitsschutz, hieß es in einer Mitteilung heute.

Antrag von Sima als Anlass

Anlass war ein Antrag der Wiener Stadträtin Ulli Sima (SPÖ). Sie hatte sich gegen Angaben in der Berichterstattung der Tageszeitung „Österreich“ und dessen Onlineportal – betreffend den Kosten für Kontrollen des Rauchverbots in Lokalen – zur Wehr gesetzt. Erstinstanzlich setzte sie eine Gegendarstellung durch, ein Berufungsgericht entschied jedoch, dass diese zu Unrecht geschaltet wurde.

Sima hätte in weiterer Folge unter anderem für die Veröffentlichung des entsprechenden Berufungsurteils in den betreffenden Medien etwa 236.000 Euro an Einschaltungsentgelt zahlen müssen, teilte der VfGH mit. Geregelt ist das im Paragraf 17 (Absatz 5) des Mediengesetzes. Die Summe hängt von den üblichen Tarifen des betreffenden Mediums ab.

„Das bedeutet, dass eine Person, die zur Wahrung ihres guten Rufes das grundrechtlich geschützte Recht auf eine Gegendarstellung – die sich später als unrechtmäßig erweisen kann – nutzt, ein nicht eingrenzbares finanzielles Risiko eingehen muss“, hob der VfGH hervor.

Bestimmung gilt bis Juni 2024

Die Bestimmung gilt noch bis 30. Juni 2024. Bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen. Im Anlassfall – also die zunächst angeordnete Zahlungsverpflichtung für Sima – tritt die Aufhebung bereits mit sofortiger Wirkung in Kraft.