Kickl scheiterte abermals mit Klage gegen PR-Berater Rosam

FPÖ-Chef Herbert Kickl ist mit seiner Klage gegen den PR-Berater Wolfgang Rosam wegen einer von diesem in den Raum gestellten heimlichen CoV-Impfung nun auch in zweiter Instanz gescheitert.

Konkret ging es um einen Auftritt Rosams im Sender oe24.at, bei dem er Gerüchte wiedergab, der FPÖ-Chef könnte entgegen seinen eigenen Angaben bereits gegen Covid-19 geimpft sein. Nun verlor Kickl nach dem Handelsgericht auch vor dem Oberlandesgericht Wien.

Rosam hatte im Herbst 2021 auf Sendung gemeint, dass ihm ein Gerücht über Kickl zu Ohren gekommen sei: „Es gibt ja ganz böse Zungen, muss ich aufpassen, was ich jetzt sage. Ich sage jetzt nicht, dass es so ist, aber ich habe gehört, er wäre schon geimpft.“

Kickl konterte darauf mit einem öffentlich präsentierten negativen Antikörpertest – und der Klage wegen ehrenrühriger und kreditschädigender Aussagen. Im Juli 2022 wies das Handelsgericht Wien das Begehren Kickls auf Unterlassung und Widerruf ab.

Bereits in der vergangenen Woche bestätigte das Oberlandesgericht unter der Leitung von Richter Fritz Iby das Urteil der ersten Instanz, gab somit Rosam recht und wies Kickls Klage ab, berichtete der „Falter“ heute.

FPÖ prüft Rechtsmittel

„Im Hinblick auf das zum damaligen Zeitpunkt in der Öffentlichkeit gegebene große Interesse an der Haltung von Politikern zum Thema ‚Covid-Impfung‘ lag ein berechtigtes Interesse an der inkriminierten Äußerung vor“, heißt es in der Entscheidung vom 28. März. Außerdem habe Rosam das Gerücht nicht selbst in die Welt gesetzt und sich auch davon distanziert.

Kickl muss Rosam nun Verfahrenskosten in der Höhe von 2.354 Euro ersetzen. FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker will das aber nicht hinnehmen. Man werde eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof gegen dieses Urteil prüfen, kündigte er in einer Aussendung an. Rechtsexperten würden die Entscheidung des OLG Wien nämlich im Widerspruch zur bisherigen Entscheidungspraxis der Höchstgerichte sehen, wonach auch selbst das Verbreiten von Gerüchten tatbildlich ist, sofern diese Gerüchte nicht zumindest im Kern wahr sind.