Rechnungshof empfiehlt neue Regeln für Bildungskarenz

Der Rechnungshof (RH) kritisiert die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen bei der Bildungskarenz und empfiehlt eine Überarbeitung. Bildungskarenz werde häufig von Personen mit bereits hohem Bildungsniveau genutzt und zunehmend von Frauen an die Elternkarenz angeschlossen. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung seien gering und könnten für mit öffentlichen Mitteln finanzierte Auszeiten genutzt werden, so der RH heute.

„Ziel wäre eine klare Ausrichtung auf Weiterbildungen, die die Position der Beziehenden auf dem Arbeitsmarkt verbessern“, hält das oberste Kontrollorgan in seinem Bericht fest. Bei der Mehrheit habe sich die Einkommenssituation nach der Bildungskarenz nicht verbessert. Der RH gibt zu bedenken, dass der Ausstieg aus der Arbeitstätigkeit ungünstige Effekte auf die Arbeitsmarktposition der Betroffenen haben kann.

Besser sei die Beschäftigungsquote nach der Bildungsteilzeit. Dabei wird das Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen, sondern nur reduziert. 66 Prozent der Beziehenden verdienten drei Jahre nach der Bildungsteilzeit mehr als davor.

Kritik: Keine Definition über Art der Weiterbildung

Kritik übte der RH daran, dass das derzeitige Gesetz die Art der Weiterbildungsmaßnahme bei der Bildungskarenz nicht definiert und geringe inhaltliche Anforderungen enthält. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz wäre laut Bericht deswegen „im Sinne der Implementierung einer ambitionierten Weiterbildungspflicht als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld“ zu überarbeiten.

Der RH empfahl als weitere Maßnahme, von den Beziehenden der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit eine Teilnahmebestätigung der Weiterbildungsmaßnahmen einzufordern. Das sei jetzt nicht immer der Fall, heißt es im Bericht. Zudem könne man zum Antrag auf Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld eine Verpflichtungserklärung einführen, in der etwa Meldepflichten für Kursunterbrechungen festgehalten werden.

Aber auch die mögliche Rückforderung des Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeldes bei Nichterfüllung der Weiterbildungsverpflichtung solle darin enthalten sein.