SPÖ: Stadt-RH beanstandet Miete für Parteizentrale nicht

Auch der Stadtrechnungshof (Stadt-RH) beanstandet die Miete der SPÖ für ihre Parteizentrale nicht. In einem aktuellen Prüfbericht wird lediglich auf die kürzlich gefällte Entscheidung des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats (UPTS) verwiesen, wonach der Gesamtzins für das Objekt nicht zu niedrig ist. Damals war das mit dem Zustand der Räumlichkeiten, in denen die Partei seit 1945 untergebracht ist, begründet worden.

Dabei wurde ins Treffen geführt, dass die Zentrale, in der Bundespartei und Wiener SPÖ residieren, nicht mehr zeitgemäß und renovierungsbedürftig ist. Die monatliche Gesamtmiete für alle in diesem Objekt befindlichen Räumlichkeiten hat im Jahr 2020 insgesamt 14.322,79 Euro betragen, netto sind das 11.935,66 Euro.

Bei den Verträgen handelt es sich um mehrere Vereinbarungen – zum Teil auch solche aus der Zeit vor 1968. Einige wurden auch erst 2004 bzw. 2005 abgeschlossen.

UPTS: Konstante Schwankungen bei Büroflächen

Der Stadt-RH hat keine eigenen Berechnungen angestellt, sondern zitiert die UPTS-Entscheidung vom vergangenen Jänner. Der Senat hat sich die entsprechenden Immopreisspiegel näher angesehen und festgestellt, dass die Miete für Büroflächen in Wien keinen konstanten Verlauf haben und konstanten Schwankungen unterliegen.

Auch auf die verschiedenen Faktoren für die Mietpreisbestimmung wird verwiesen. Dazu sei etwa die Berücksichtigung von Renovierungsbedürftigkeit zu zählen, heißt es.

Anmietungen „nicht fremdunüblich niedrig“

„Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die bei den (…) Anmietungen in den Jahren 2004 und 2005 vereinbarten Mietzinse angesichts des offenbar schlechten Erhaltungs- und Ausstattungszustandes der betreffenden Räumlichkeiten (…) innerhalb dieser Bandbreite liegen und daher nicht als fremdunüblich niedrig anzusehen sind“, wird im Bericht zitiert. Auch auf Valorisierungsklauseln wurde hingewiesen.

Der UPTS war aktiv geworden, weil er vom RH ersucht worden war zu prüfen, ob die Einmietung eine unzulässige Parteienspende darstellt. Der günstige „Friedenszins“ für die Altverträge wurde aber etwa als zulässig erachtet, weil es rechtlich unmöglich gewesen wäre, die Miete darüber hinaus zu erhöhen.