Maßnahmenvollzug: Nachschärfung bei jugendlichen Straftätern

Nach der Kritik an der Reform des Maßnahmenvollzugs soll es nun Nachschärfungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geben, wie das Justizministerium heute informiert hat. Damit werde auf die von den Ländern und Gesundheitseinrichtungen geäußerten Bedenken eingegangen.

Nicht schuldfähige jugendliche Straftäter, die keine Kapitalverbrechen begangen haben, wären sonst nach der Reform aufgrund der geänderten Unterbringungsvoraussetzungen gerichtlich zu entlassen gewesen.

In Zukunft sind für diese Personen aber bis zum Jahresende verpflichtende Fallkonferenzen vorgesehen, erst dann können sie unter den allgemeinen Voraussetzungen vom Gericht bedingt entlassen werden. An diesen Fallkonferenzen sollen alle mit der Betreuung im Vollzug befassten und von einer etwaigen Entlassung betroffenen Personengruppen teilnehmen.

Wichtige Nachbetreuung

Dazu zählen etwa behandelnde Psychiaterinnen bzw. Psychiater und Psychologinnen bzw. Psychologen, Vertreter der Bewährungshilfe und der Nachbetreuungs- und Gesundheitseinrichtungen der betroffenen Bundesländer sowie auf Wunsch der untergebrachten Person und sofern möglich auch deren Angehörige.

Sie sollen gemeinsam abklären, wie die Bedingungen insbesondere in Bezug auf die Nachbetreuung aussehen müssen, um für eine Entlassung nötige Voraussetzungen zu schaffen und Rückfälle bestmöglich zu verhindern.

Dabei soll auch ein Plan für die weitere, auf die individuellen Bedürfnisse des Untergebrachten abgestimmte Betreuung und Therapie in der Unterbringung sowie für die nächsten möglichen Vollzugslockerungen erarbeitet werden. Die bedingte Entlassung muss weiterhin durch ein Gericht angeordnet werden. Dabei werden in der Regel Weisungen, etwa zur Fortsetzung der Therapie, erteilt.