VfGH verhandelte über Handysicherstellung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich heute in einer öffentlichen Verhandlung mit den Regeln in der Strafprozessordnung (StPO) zur Sicherstellung von Mobiltelefonen beschäftigt.

Ein Mann, gegen den wegen des Verdachts auf Untreue ermittelt wird, geht dabei gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vor. Begründung: Die StPO-Bestimmungen würden unter anderem gegen das Recht auf Privatleben und das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen.

Politisch brisant

Politisch aktuell ist die Frage vor allem deshalb, weil ÖVP und Grüne unter dem Schlagwort „Stärkung der Beschuldigtenrechte“ unter anderem über die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Smartphones verhandeln.

Dabei sollte auf das VfGH-Urteil in dieser Causa gewartet werden. Im Zuge der Ermittlungen gegen Politiker und Politikerinnen bzw. Justizvertreter waren zuletzt auf Handys zahlreiche brisante Informationen gefunden worden, die später den Weg in die Öffentlichkeit fanden. Der Anlassfall vor dem VfGH hat damit allerdings nichts zu tun.

Derzeit dürfen Handys in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgenommen werden, wenn das aus Beweisgründen erforderlich erscheint, weil sie (ebenso wie Laptops) wie andere körperliche Objekte behandelt werden. Bezüglich der darauf gespeicherten Informationen gilt, dass Zugang dazu zu gewähren und auf Verlangen ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen ist.

Antragsteller sieht Privatsphäre verletzt

Der Antragsteller vertreten von Rechtsanwalt Richard Soyer argumentiert damit, dass die Fülle der auf einem Smartphone enthaltenen Daten tiefe Einblicke in seine Privatsphäre erlaubt. Für vergleichbare Maßnahmen, etwa die Auskunft über Bankdaten oder eine Hausdurchsuchung, bedürfe es dagegen der Zustimmung eines Richters.

Die Regierung verteidigte dagegen die Regelung: Für die Sicherstellung bedürfe es eines Anfangsverdachts und auch einer Begründung. Außerdem habe der Betroffene die Möglichkeit eines Einspruchs – er kann also im Nachhinein gegen die Maßnahme vorgehen.

Auch zahlreiche technische Fragen

Im Mittelpunkt der Verhandlung standen zuerst technische Fragen – also etwa, inwieweit gespeicherte Daten im Offline- wie im Onlinemodus gelesen oder ausgewertet werden können bzw. ob ein durchschnittlicher Nutzer Daten vollständig und endgültig löschen kann.

Ebenfalls behandelt wurde die Frage des Unterschieds zwischen Sicherstellung (nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft) und Beschlagnahme (nur mit gerichtlicher Zustimmung).

Die Richter stellten unter anderem die Frage, warum bei den zahlreichen Novellen der StPO seit 2008 nicht der technische Fortschritt durch zahlreiche neue Möglichkeiten bei Smartphones abgebildet wurde. Die an die öffentliche Verhandlung anschließende Beratung der Verfassungsrichterinnen und -richter ist nicht öffentlich. Wann diese über den Fall entscheiden bzw. wann das Erkenntnis veröffentlicht wird, ist offen.