„Lobbyist für Gazprom?“ Wolf blitzt bei VfGH ab

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat heute eine Beschwerde von Unternehmer Siegfried Wolf abgewiesen. Wolf hatte sich wegen bestimmter Aussagen, die die Grünen in ihrem Fraktionsbericht für den ÖVP-U-Ausschuss veröffentlicht hatten, in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen. Darin hieß es etwa, er habe für den russischen Konzern Gasprom „lobbyiert“.

„Als Person, die im öffentlichen Leben steht, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich mehr Kritik hinnehmen als eine Privatperson“, hielt der VfGH in einer Stellungnahme fest. Abgesehen davon handle es sich bei den beanstandeten Textstellen „einerseits um die bloße Wiedergabe der Aussage einer Auskunftsperson und andererseits um Aussagen, die weder ehrenrührig noch als Verletzung des guten wirtschaftlichen Rufes anzusehen sind“.

Wolf: Persönlichkeitsrechte verletzt

Konkret ging es in der Beschwerde um das Kapitel „Kuschelkurs mit Putin“. Wolf meinte, er sei wegen einiger Aussagen durch die grünen Abgeordneten Nina Tomaselli und David Stögmüller unmittelbar in seinen Persönlichkeitsrechten, nämlich wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung, verletzt worden.

Doch die Passage im Fraktionsbericht der Grünen bezieht sich hauptsächlich auf die Befragung des ehemaligen OMV-Generaldirektors Gerhard Roiss im U-Ausschuss. Außerdem heißt es ein paar Zeilen weiter: „2016 vermuteten deutsche Verfassungsschützer*innen nicht zu Unrecht, dass der Steirer (Wolf, Anm.) für den Konzern Gazprom bzw. für Nord Stream 2 lobbyiere.“

„Wahrer Sachverhaltskern“

Zudem war für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, inwiefern der Satz „Wolf setzte sich immer wieder dafür ein, dass Österreich mehr Gas von Russland bezieht“, die Persönlichkeitsrechte des Unternehmers verletzen könnte. Gleiches gelte für die Überschrift „Lobbyist für Gazprom?“

Falls Wolf aber in den Äußerungen ein Werturteil erblickt, sei zu erwidern, „dass es sich um zulässige wertende Äußerungen handelt, die auf einem wahren Sachverhaltskern beruhen und auch keinen Wertungsexzess darstellen“, hielten die Richter und Richterinnen abschließend fest.