Amtsgeheimnis: Nur neue Infos müssen publik gemacht werden

Mit dem Aus für das Amtsgeheimnis soll nicht nur eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei Bürgeranfragen kommen, sondern auch eine „proaktive“ Veröffentlichungspflicht für „Informationen von allgemeinem Interesse“.

Davon betroffen sind nur Gemeinden mit über 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Informationen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, nicht aber bereits bestehende „Altinformationen“, sieht der Gesetzesentwurf vor.

Staatliche Transparenz soll „zur Regel werden“

Mit dem neuen Informationsfreiheitsgesetz will die türkis-grüne Regierung einen „Paradigmenwechsel“ einleiten, „indem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden sollen“, wie es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf heißt.

Als Informationen „von allgemeinem Interesse“ werden solche definiert, die für einen allgemeinen Personenkreis relevant sind, beispielsweise Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Das kann auch allgemeine Weisungen (Erlässe) betreffen.

Verträge über einem Wert von 100.000 Euro „sind jedenfalls von allgemeinem Interesse“. Die Informationen sind vom Informationsregister gebührenfrei und grundsätzlich jederzeit abrufbar zur Verfügung zu stellen.

„Proaktive“ Veröffentlichungspflicht

Um genug Vorbereitungszeit zu ermöglichen, soll das Gesetz frühestens 2025 in Kraft treten. Umfasst von der „proaktiven“ Veröffentlichungspflicht sind dann freilich nur neue Informationen: „Informationen von allgemeinem Interesse, die bereits vor Inkrafttreten der Veröffentlichungspflicht entstanden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim informationspflichtigen Organ vorhanden sind, sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen.“ „Bestandsinformationen“ bzw. „Altinformationen“ könnten aber freiwillig veröffentlicht werden.

Abgesehen von der „proaktiven“ Veröffentlichungspflicht kann man als Bürger oder Bürgerin – auch bei kleineren Gemeinden – eine Information anfragen – und zwar „schriftlich, mündlich oder telefonisch“.

Das Begehr muss dann binnen vier Wochen beantwortet werden, nur in Ausnahmefällen kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Wird die Auskunft verwehrt, kann man sich an das Verwaltungsgericht und letztlich auch an den Verfassungsgerichtshof wenden.