Spendenabsetzbarkeit wird ausgeweitet

Nach der Grundsatzverständigung Anfang Juli hat sich die Koalition nun auf einen Begutachtungsentwurf zur Reform der Absetzbarkeit von Spenden geeinigt. Dieser geht noch weiter als die ursprünglichen Pläne und bietet neben der schon bekannten Einbeziehung von Sportvereinen und Bildungseinrichtungen nun auch die Einführung beziehungsweise Erhöhung von Freiwilligenpauschalen.

Um ehrenamtlich Tätige steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, sollen Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen einkommensteuerfrei sein, sofern diese von der Körperschaft freiwillig geleistet werden.

Kleines und großes Freiwilligenpauschale

Das kleine Freiwilligenpauschale soll maximal 30 Euro pro Kalendertag bzw. 1.000 Euro pro Kalenderjahr betragen. Beim großen Freiwilligenpauschale soll eine höhere Gesamtsumme von 50 Euro pro Kalendertag bzw. 3.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei belassen werden können. Dieses kommt zu tragen, wenn Tätigkeiten etwa für Sozialdienste, in der Gesundheitspflege und auch in der Kinder- und Behindertenvorsorge erfolgen.

Ebenfalls gilt das große Pauschale bei der Hilfestellung in Katastrophenfällen sowie für Funktionen als Ausbildner bzw. Übungsleiter, worunter etwa Kapellmeister fallen. Die Regierung geht davon aus, dass insgesamt zwei Millionen Personen von der Maßnahme profitieren können.

Für gemeinnützige Stiftungen wird die Mittelverwendung in den ersten Jahren flexibler gestaltet. Besonders für kleine Vereine stellen die dreijährige Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet, bis die Absetzbarkeit anerkannt wird, sowie die jährliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer eine finanzielle Belastung dar, weshalb die dreijährige Frist auf ein Jahr verkürzt und die jährliche Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer durch ein vereinfachtes Verfahren für kleine Vereine ersetzt werden.