OGH: Gudenus steht für „Ibiza-Video“ kein „Honorar“ zu

Ex-FPÖ-Klubobmann Johann Gudenus erhält für seinen Auftritt im „Ibiza-Video“ kein „Honorar“. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) im Zuge eines von Gudenus angestrengten Verfahrens gegen jenen Anwalt, der das Gespräch zwischen ihm, dem damaligen FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache und einer als Oligarchennichte auftretenden Schauspielerin „inszeniert“ hatte.

Wie die „Presse“ berichtete, ist die Entscheidung ein Teilaspekt eines komplexen Verfahrens, in dem Gudenus vom Anwalt vor allem die Herausgabe und Löschung des Videos sowie Schadenersatz verlangte. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien wies als Berufungsgericht sämtliche dieser Ansprüche ab. Dagegen legte Gudenus Revision beim OGH ein.

Der OGH gab Gudenus bezüglich der Punkte zur Herausgabe und Löschung nun recht. Laut dem Gericht ist es für eine Entscheidung noch zu früh. Zum einen seien Fragen um das Recht am eigenen Bild noch mit den Prozessparteien zu klären. Zum anderen wies das OGH darauf hin, dass das Erstgericht Beweisaufnahmen rund um Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Herstellung und Veröffentlichung der Aufnahmen noch zurückgestellt hatte.

Gudenus berief sich auf ABGB

Anders urteilte das Gericht beim Anspruch auf Rechnungslegung als Voraussetzung für einen „Verwendungsanspruch“. Mit diesem wollte Gudenus eine finanzielle Abgeltung dafür geltend machen, dass der Anwalt die Bekanntheit des Politikers ausgenutzt habe.

Gudenus berief sich auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Darin ist geregelt, dass ein Ausgleich zu zahlen ist, wenn jemand ohne Erlaubnis Aufnahmen einer bekannten Persönlichkeit zu Werbezwecken nutzt.

OGH: Als Politiker gesprochen und gehandelt

Der OGH entschied, dass in dem Video nicht einzelne Persönlichkeitsmerkmale – etwa Name, Aussehen oder Stimme – Gudenus’ zu einem wirtschaftlichen Zweck genutzt wurden. Vielmehr habe Gudenus in dem gefilmten Gespräch davon ausgehen müssen, „dass ihm seine Äußerungen von den Gesprächsteilnehmern als Repräsentant seiner politischen Partei und als Träger öffentlicher Ämter zugerechnet werden“.

Nur weil Gudenus durch Aussehen und Stimme identifizierbar sei, mache das seine Handlungen und Äußerungen nicht zum Bestandteil des Persönlichkeitsrechts im Sinn des ABGB. „Die Teilnahme eines Politikers an einem Gespräch erfüllt schon deshalb nicht den Sachbegriff des § 1041 ABGB“, so der OGH. Der Anspruch auf Rechnungslegung wurde damit rechtskräftig abgewiesen. Das Verfahren um Herausgabe und Löschung des Videos geht dagegen weiter.