Österreich setzt Steuerabkommen mit Russland aus

Vier Monate nachdem der russische Präsident Wladimir Putin unter anderem das österreichisch-russische Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung teilweise suspendiert hatte, hat nun auch die Bundesregierung offiziell auf diesen Schritt reagiert: In einer heute im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Kundmachung informierte Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP), dass nunmehr auch in Österreich dieses Abkommen teilweise als suspendiert anzusehen ist.

Konkret wird Österreich einstweilen alle jene Bestimmungen des 2000 geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland nicht mehr anwenden, deren Umsetzung Putin mit einem Erlass vom 8. August 2023 einseitig ausgesetzt hatte. Der russische Präsident hatte die Maßnahme, von der abgesehen vom Abkommen mit Österreich auch analoge Verträge mit 37 weiteren Staaten betroffen waren, mit „notwendigen Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen einer Reihe von Staaten in Bezug auf die Russische Föderation“ begründet.

Eine Tür bleibt offen

Weiter anwenden wollte Russland und will nun auch Österreich jene wenigen Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen, die sich explizit auf Privatpersonen beziehen. Das russische Wirtschaftsmedium „The Bell“ hatte deshalb seinerzeit kommentiert, dass Putin eine weiche Variante jener Vorschläge der russischen Ministerien für Finanzen und Äußeres umgesetzt habe, die bereits im März 2023 das Einfrieren von Doppelbesteuerungsabkommen mit „unfreundlichen“ Staaten verlangt hatten.

Im russischen Erlass war im August aber auch davon die Rede, dass die russische Regierung ein diesbezügliches Gesetz vorbereitet, um die suspendierten Doppelbesteuerungsabkommen formal aufzukündigen. Laut dem Register der russischen Staatsduma liegt ein derartiges Gesetzesprojekt jedoch aktuell noch nicht vor. Im Fall des österreichisch-russischen Abkommens gäbe es zudem Fristen zu beachten: Der weiterhin auch aus russischer Perspektive anzuwendende Artikel 29 sieht die Möglichkeit einer schriftlichen Kündigung vor dem 30. Juni jedes Jahres vor, die dann mit dem 1. Jänner des Folgejahres wirksam würde.