VfGH: BBU-Rechtsberatung für Asylwerber verfassungswidrig

Die Unabhängigkeit der Rechtsberatung für Asylwerber ist durch die unter der ÖVP-FPÖ-Regierung eingerichtete Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) nicht hinreichend gesetzlich abgesichert, wodurch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt wird.

Das hat der VfGH in einem Gesetzesprüfungsverfahren nun entschieden. Die entsprechenden Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben. Bis 1. Juli 2025 hat der Gesetzgeber nun Zeit, eine gesetzliche Neuregelung vorzunehmen.

Seit Juni 2019 ist die BBU, die zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes steht, damit betraut, die kostenlose Rechtsberatung von Asylwerbern im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Zuvor führten vor allem Vereine derartige Beratungen durch.

Asylwerbern ist für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Dieser muss den jeweiligen Asylwerber etwa bei der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unterstützen und hat unabhängig und weisungsfrei zu agieren. Bis zur Errichtung der BBU oblag die Auswahl der Rechtsberater vor dem BVwG dem Bundeskanzler. Mit der Durchführung der Rechtsberatung konnten auch Vereine wie die Diakonie betraut werden.

Bedenken bei „effektivem gerichtlichem Rechtsschutz“

Im Dezember 2022 beschloss der VfGH, mehrere Bestimmungen im BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) sowie im Verfahrensgesetz für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA-VG) von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Bedenken werden unter anderem im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht auf „effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“ geäußert. Verfassungskonform ist laut der Prüfung des VfGH hingegen die Rechtsform der GmbH.