EuGH: U-Ausschüsse müssen sich an Datenschutz halten

Parlamentarische Untersuchungsausschüsse müssen sich grundsätzlich an die EU-Datenschutzverordnung halten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Untersuchungsausschuss „der Wahrung der nationalen Sicherheit dient“.

So urteilte heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Ausgangspunkt war die Beschwerde eines Polizeibeamten aus Österreich, der vom Nationalrat befragt wurde und dessen Name später im Befragungsprotokoll auf der Parlamentswebsite aufschien.

Der EuGH hielt weiters fest, dass, auch wenn ein Staat nur eine Datenschutzbehörde hat, diese auch die Einhaltung des Datenschutzes bei solchen Ausschüssen überwachen muss. Das trifft auf Österreich zu. Auch hier gelte aber eine Ausnahme, wenn ein Ausschuss der nationalen Sicherheit dient.

Bei dem fraglichen Fall handelte es sich um den BVT-U-Ausschuss. Der verdeckte Ermittler hatte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingelegt, weil sein Name im Protokoll erschien, obwohl er eine Anonymisierung beantragt hatte. Die Behörde lehnte ab, mit Verweis auf die Gewaltenteilung: Als Teil der Exekutive könne sie nicht einen Untersuchungsausschuss, der zur Legislative gehöre, kontrollieren.

Das Urteil bestätige, so Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) in einer Reaktion, „wofür ich schon seit Langem eintrete: Auch die in Untersuchungsausschüssen tätigen Personen müssen sich an Regeln halten und den Datenschutz beachten. Die Rechte von Beteiligten dürfen nicht länger von Einzelnen mit Füßen getreten und pauschal der Skandalisierung untergeordnet werden.“ Edtstadler erwarte sich, „dass in den kommenden Untersuchungsausschüssen die andauernden Leaks auf dem Rücken der Grundrechte von Beteiligten abgestellt werden“.