EuGH: Familiennachzug auch bei Erreichen der Volljährigkeit

Ein als Flüchtling anerkannter unbegleiteter Minderjähriger hat laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) von heute das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern, auch wenn er während des Verfahrens zu Familienzusammenführung volljährig geworden ist.

Laut EuGH darf das Recht eines minderjährigen Flüchtlings auf Familienzusammenführung nicht von der Schnelligkeit der Bearbeitung des Antrags abhängen.

Folglich darf der Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Flüchtling zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag nicht mehr minderjährig ist. Der syrische Asylberechtigte war noch als Minderjähriger nach Österreich gekommen.

Volljährige pflegebedürftige Schwester darf mitkommen

Eine weitere Frage des Wiener Verwaltungsgerichts an das Höchstgericht in Luxemburg war, ob die volljährige pflegebedürftige Schwester des mittlerweile erwachsenen syrischen Asylberechtigten auch ein Aufenthaltsrecht in Österreich hat, wenn den sie pflegenden Eltern dieses Recht zuerkannt wird.

Grundsätzlich steht ihr dieses Recht nicht zu. Laut dem Urteil muss sich die Familienzusammenführung aber ausnahmsweise auf die volljährige Schwester erstrecken, wenn sie aufgrund einer schweren Krankheit die ständige Unterstützung ihrer Eltern benötigt.

Andernfalls würde dem Flüchtling de facto sein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern genommen. Im konkreten Fall muss nun das österreichische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.