VwGH sieht weiter Klärungsbedarf bei AMS-Algorithmus

Das Verfahren zur Zulässigkeit des umstrittenen AMS-Algorithmus dürfte sich noch länger ziehen. Denn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sieht in der Sache weiter Klärungsbedarf, wie aus einem nun vorliegenden Urteil hervorgeht. Zuerst berichtete der „Standard“ über die Causa.

Konkret geht es um die Frage, ob das digitale Werkzeug, mit dem die Arbeitsmarktchancen von Arbeitslosen ermittelt werden sollten, wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen von AMS-Personal nehmen würde. Am Zug ist wieder das Bundesverwaltungsgericht.

2021 von Datenschutzbehörde gestoppt

Der AMS-Algorithmus, der Arbeitslose in drei Kategorien einteilen soll, hätte schon 2021 eingeführt werden sollen, wurde aber im Jahr davor von der Datenschutzbehörde gestoppt. Diese kritisierte fehlende gesetzliche Grundlagen und ortete verbotene Einzelfallentscheidungen („Profiling“).

Dem Algorithmus attestiert der Gerichtshof laut Entscheidung, im „erheblichen öffentlichen Interesse“ zu stehen – in diesem Fall eine Voraussetzung, um die Verwendung der herangezogenen Personendaten zu rechtfertigen. Allerdings bestätigte der VwGH auch das Vorliegen des „Profiling“.

Möglicherweise gesetzliche Grundlage nötig

Die Frage der Zulässigkeit hänge hier davon ab, „ob die Entscheidung der MitarbeiterInnen des AMS über die Zuordnung der arbeitssuchenden Personen maßgeblich von den automatisiert errechneten Arbeitsmarktchancen bestimmt wird“. Sollte das nämlich zutreffen, müsste dafür eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Diese Frage muss in einem neuen Verfahren geklärt werden, womit weiter offen ist, wann und in welcher Form das Programm zum Einsatz kommen könnte. Das AMS will die Entscheidung nun jedenfalls „im Detail prüfen und über die weitere Vorgehensweise entscheiden“, wie es gegenüber der APA hieß.