Gemeint sind etwa Standards, die für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen sorgen sollen. Grundsätzlich müssen sich Landwirtinnen und Landwirte an diese halten, um von den milliardenschweren EU-Agrarsubventionen zu profitieren.
Bisher sind Bäuerinnen und Bauern dazu verpflichtet, einen Teil ihrer Ackerfläche brach zu legen oder unproduktiv zu nutzen. Die Auflage soll den Arten- und Umweltschutz stärken. Infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hatte Brüssel die Maßnahme ausgesetzt, um die Lebensmittelproduktion zu sichern. Das soll nun ab 2024 größtenteils in ein „Anreizsystem“ umgewandelt werden: „Landwirte werden damit ermutigt, Flächen stillzulegen, aber ohne Einkommensverluste“, erklärte die Kommission.
Mehr Entscheidungsfreiheit
Bäuerinnen und Bauern sollen zukünftig etwa selbst entscheiden, ob sie weiterhin einen Teil ihres Ackerlandes unproduktiv nutzen wollen. Die Mitgliedsstaaten sollen laut EU-Kommission wiederum die Landwirtinnen und Landwirte belohnen, die trotz Lockerung der Regelung Land brach liegen lassen.
Dafür würden sie dann zusätzliche finanzielle Unterstützung über ein Ökoprogramm erhalten, das alle Mitgliedsstaaten anbieten müssten. Eine Regelung zur Fruchtfolge soll nach dem Vorschlag der Kommission grundsätzlich bestehen bleiben. Die Mitgliedsstaaten bekämen aber die Möglichkeit, ihren Landwirtinnen und Landwirten eine Wahl zu lassen.
Diese könnten entweder die Fruchtfolge ändern oder ihre Kulturen diversifizieren. Fruchtfolgen – also der Wechsel verschiedener Pflanzen auf dem Acker – sollen im Gegensatz zu Monokulturen Böden schonen und weniger Pestizide nötig machen.
Weitere Lockerungen geplant
Auch die Regelung der Mindestbodenbedeckung soll gelockert werden, wie die Kommission weiter mitteilte. Diese besagt bisher, dass mindestens 80 Prozent des Ackerlandes in einem festgelegten Zeitraum bedeckt sein müssen.
Nach dem Vorschlag der Kommission sollen die Mitgliedsstaaten bald selbst über diesen Zeitraum entscheiden. Die Vorschläge sehen auch vor, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe von Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Umweltanforderungen ausgenommen werden können.