Neuer ORF-Ethikkodex veröffentlicht

Der ORF hat gestern seinen neuen 24-seitigen Ethikkodex veröffentlicht. Die Verhaltensgrundsätze umfassen die Bereiche Nebenbeschäftigungen, Social Media, Unternehmenskommunikation, Antikorruption, Interessenkonflikte und politische Aktivitäten.

ORF-Generaldirektor Roland Weißmann hatte im Vorjahr eine Ethikkommission in Kraft gesetzt, die sich mit der Ausarbeitung bzw. Nachschärfung von Regeln befasste. Im Ethikkodex wird festgehalten, dass Vertrauen wichtig für die Akzeptanz des ORF sei. Um Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu wahren, müsse der Anschein einer Unvereinbarkeit vermieden werden.

Der Kodex gilt für alle ORF-Mitarbeiter sowie Personen, deren Verhalten dem ORF zugerechnet werden kann. „Gesichter des ORF“ – also besonders bekannte ORF-Mitarbeiter wie etwa Moderatoren – als auch Direktoren und Führungskräfte unterliegen einem besonders strengen Maßstab.

Zu Nebenbeschäftigungen (Moderationen, Vortragstätigkeiten, Buchveröffentlichungen etc.) hält der Kodex fest, dass diese auch im Interesse des ORF sein können, sofern keine Unvereinbarkeit vorliegt. Von Nebenbeschäftigungen, die geeignet sind, das Ansehen des ORF zu schädigen, in ihrem Umfang die Tätigkeit für den ORF beeinträchtigen oder auch einen Interessenkonflikt begründen, müssen die Mitarbeiter aber Abstand nehmen. Nebenbeschäftigungen von redaktionellen Führungskräften sind besonders restriktiv zu handhaben.

Regeln für Verhalten auf Social Media

Zum Punkt „Social Media“ hält der Ethikkodex fest, dass diese als Chance betrachtet werden, um neues Publikum anzusprechen und die ORF-Marken zu stärken. Stellungnahmen zu betriebsinternen oder unternehmenspolitischen Themen des ORF müssen hausintern abgestimmt werden. Ausgenommen sind Belegschaftsvertreter.

Der Status als ORF-Mitarbeiterin oder -Mitarbeiter darf laut Ethikkodex niemals genutzt werden, um sich Vorteile wie Sachgüter, Dienstleistungen oder sonstige geldwerte Vorteile wie Mitgliedschaften zu verschaffen. Prinzipiell gilt ein allgemeines Geschenkannahmeverbot, das Ausnahmen etwa für ortsübliche Geschenke geringen Werts (bis zu 100 Euro) vorsieht.

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