Verweigerung von Zusatzschuljahren bei Förderbedarf erschwert

Die derzeit nötige Zustimmung des Schulerhalters für die freiwillige Absolvierung eines elften oder zwölften Schuljahrs von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung verstoße nicht gegen Gleichheitsgrundsatz und Determinierungsgebot, heißt es in einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Allerdings dürfe der Besuch „nur mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt werden“ – ein bloßer Hinweis auf Platzmangel reiche nicht.

Derzeit dürfen Schülerinnen und Schüler, die infolge einer Behinderung sonderpädagogische Förderung benötigen, an allgemeinbildenden Pflichtschulen nur dann ein freiwilliges elftes oder zwölftes Schuljahr absolvieren, wenn neben der Bildungsdirektion auch der jeweilige Schulerhalter – meist die Gemeinde – zustimmt.

Höhere Hürden

Dagegen wandte sich ein 18-jähriger Niederösterreicher, dessen Antrag auf freiwilligen Schulbesuch von der Bildungsdirektion aufgrund einer negativen Stellungnahme der Gemeinde („aus Platzgründen nicht möglich“) abgewiesen worden war.

Das mit der Beschwerde befasste Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hielt das Zustimmungserfordernis der Gemeinde für verfassungswidrig – dem folgte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zwar nicht, allerdings stellt der Gerichtshof den Gemeinden durchaus höhere Hürden auf, wenn sie den Schulbesuch verweigern wollen.

Der Erhalter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule in einem elften und zwölften Schuljahr zu ermöglichen, hält der VfGH fest.

Verweigerung muss überprüfbar sein

Verweigert werden darf die Zustimmung damit nur, wenn der Erhalter im Einzelfall nachweist, dass es ihm aufgrund der ihm sonst obliegenden Aufgaben nicht möglich sein wird, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. In seine Entscheidung dürfen damit zwar durchaus organisatorische und finanzielle Überlegungen einfließen – der bloße Hinweis auf „Platzmangel“ reiche aber nicht.

Anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung muss laut VfGH nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung rechtmäßig verweigert wurde. Die Bildungsdirektion muss die Begründung in ihren Bescheid aufnehmen – und diesen wiederum können die Schüler dann bekämpfen.