Messertrageverbot: Ministeriumsentwurf liegt vor

Nachdem Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) vor rund einem Monat die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlags für ein generelles Waffenverbot und insbesondere von Messern im öffentlichen Raum angekündigt hat, liegt nun ein entsprechender Ministeriumsentwurf für ein „Messertrage-Verbotsgesetz“ vor. Laut Innenministerium liegt der Entwurf aktuell in der Koordinierung.

Bis dato können die Behörden nur an bestimmten Orten Waffenverbotszonen erlassen, zuletzt etwa um den Reumannplatz in Wien-Favoriten.

Im Entwurf des Innenministeriums vom 11. April wird das Tragen aller Arten von Messern bis auf einige Ausnahmen im Ortsgebiet, in bebauten Gebieten, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, bei Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verboten.

Bei Verstoß droht Strafe von bis zu 3.600 Euro

Eine Zuwiderhandlung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen sanktioniert werden kann.

Nicht verboten ist jedoch der Transport eines Messers von einem Ort zum anderen, sofern dieses nicht griffbereit ist, auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie Personen, die Schusswaffen führen dürfen (Jäger, militärische ÖBH-Angehörige), sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Am Nachmittag präzisierte das Innenministerium, dass Taschenmesser wie beispielsweise Schweizermesser, deren Klingen nur mit beiden Händen geöffnet werden können, nicht unter das Verbot fallen dürften.

Brauchtumspflege: Ausnahme für „Hirschfänger“ bei Kirtag

Auch wenn etwa ein „Hirschfänger“ mit Klingenlängen ab 20 Zentimetern und mehr in der Trachtenlederhose zum Kirtag mitgenommen wird, sollte das erlaubt sein, so das Innenministerium – denn in diesem Fall handle es sich um Brauchtumspflege und damit um eine weitere Ausnahme.

Weitere Sonderfälle sind die Berufsausübung, etwa Zubereitung und Verzehr von Speisen, wie auch Sportausübung, Brauchtumspflege, historische Aufzüge, historische Veranstaltungen, Film- und Theaterproduktionen sowie Aktivitäten mit anerkannten pädagogischen Zwecken (Pfadfinder, Schulen), wo das Messertragen erlaubt bleiben soll. Auch der Verkauf von Messern auf Märkten und Messen ist weiterhin möglich. Die Bestimmungen zu Schusswaffen bleiben unverändert.